BAG: Anspruch auf eine sog. ERA-Strukturkomponente - Auslegung einer tariflichen Verweisungsregelung
Das BAG hat mit Urteil vom 13.11.2013 - 4 AZR 16/12 - entschieden: Verweist ein Haustarifvertrag auf benannte Verbandstarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung, aber davon abweichend für „Tariflöhne und Gehälter“ auf die „derzeit“ maßgebenden verbandlichen Entgeltregelungen, werden diese grundsätzlich nicht in ihrer dynamischen Entwicklung in Bezug genommen. Für einen Anspruch auf eine Einmalzahlung nach Ziff. 4 Buchst. c TV ERA-APF - sog. ERA-Strukturkomponente - ist es erforderlich, dass „nach Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszah-lung kam)“ der Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) nicht eingeführt wurde. Dies setzt neben der unterlassenen Einführung des ERA die Geltung der entsprechenden tariflichen Regelungen kraft Tarifgebundenheit oder deren Anwendbarkeit infolge einer vertraglichen Bezugnahmeregelung voraus, die die Auszahlung der ERA-Strukturkomponenten bestimmte (hier GTV 2004).