BAG: Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht bei Teilzeittätigkeit - Sperrwirkung eines Tarifvertrags
Das BAG hat mit Urteil vom 12.3.2019 – 1 AZR 307/17 – wie folgt entschieden:
Soll eine Tariföffnungsklausel nach § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG den Betriebsparteien nicht nur eine die tariflichen Regelungen ergänzende Regelungsbefugnis einräumen, sondern ihnen auch eine von den tariflich geregelten Vorgaben abweichende Rechtsetzung erlauben, muss dies mit der gebotenen Deutlichkeit in der Tarifnorm zum Ausdruck kommen (Rn. 38).