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Arbeitsrecht
20.09.2017
Arbeitsrecht
BAG: Anspruch auf arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

Das BAG hat mit Urteil vom 11.7.2017 – 3 AZR 691/16 – wie folgt entschieden:

1. Für ein Unternehmen, das als institutioneller Zuwendungsempfänger gemeinnützige und damit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche und auf Gewinnerzielung ausgerichtete, sondern öffentliche Zwecke verfolgt, gelten im Rahmen des § 16 BetrAVG bei der Prüfung, ob seine wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust entgegensteht, jedenfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem die staatliche Förderung eingestellt und das Unternehmen deswegen in der Folgezeit liquidiert wird, die für Rentner- und Abwicklungsgesellschaften entwickelten Grundsätze.

2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen – auch vermeintlichen – Normvollzug. Ein Anspruch kann daher nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden, wenn der Arbeitgeber sowohl bei der Gewährung als auch bei der Vorenthaltung von Leistungen rechtliche Vorgaben erfüllen möchte.

3. Beruft sich der Arbeitnehmer auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, hat er als Anspruchsteller einen Sachverhalt vorzutragen, der es als naheliegend erscheinen lässt, dass die Leistung des Arbeitgebers auf einer von ihm selbst gesetzten Regel und nicht auf etwaigem Normvollzug beruht.

 

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