BAG: Anspruch auf Teilzeit - Rechtsmissbrauch
Das BAG hat mit Urteil vom 11.6.2013 - 9 AZR 786/11 - entschieden: § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG räumen dem Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit und auf die von ihm gewünschte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit ein. Die Bestimmungen enthalten keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung. Insbesondere nennt die Vorschrift kein Mindestmaß der Verringerung der Arbeitszeit. Ein Arbeitnehmer, der nur eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit und eine bestimmte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit verlangt, handelt nicht per se rechtsmissbräuchlich. Besondere Umstände des Einzelfalls, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine blockweise Freistellung durchzusetzen, können allerdings die Annahme eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigen.