BAG: Anspruch auf Abschluss eines Tarifvertrags
Das BAG hat mit Urteil vom 25.9.2013 – 4 AZR 173/12 - entschieden: 1. Es besteht grundsätzlich keine rechtliche Pflicht einer Koalition, mit einer anderen Koalition einen Tarifvertrag zu schließen oder auch nur über einen solchen zu verhandeln. Die Annahme einer solchen Rechtspflicht bedarf einer gesonderten Anspruchsgrundlage. 2. Eine Tarifvertragspartei kann sich grundsätzlich gegenüber einer anderen Tarifvertragspartei zur Aufnahme von Tarifverhandlungen oder zum Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags verpflichten. 3. Der Wille zum Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn sich aus einer Verpflichtungserklärung oder -vereinbarung sowohl ein deutlicher Rechtsbindungswille als auch der Inhalt des abzuschließenden Tarifvertrags so eindeutig ergibt, dass es nur eine einzige, der Vorgabe entsprechende Regelungsmöglichkeit gibt. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine eingegangene Verpflichtung sich nur auf die Aufnahme von Verhandlungen über einen Tarifvertrag bezieht. 4. § 19 TVK enthält keine eindeutige Verpflichtung der Tarifvertragsparteien zum Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags. Die Regelung, bei einer Änderung von Arbeitsentgelten im öffentlichen Dienst seien „die Grundvergütungen…der Musiker … durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen“, kann – schon wegen zahlreicher Besonderheiten der tariflichen Vergütungsordnung für Musiker – nur in einem diskursiven Prozess im Rahmen von Tarifvertragsverhandlungen umgesetzt werden. 5. Begehrt eine tariffähige Koalition vor den Gerichten für Arbeitssachen die Verurteilung einer anderen zum Abschluss eines Tarifvertrags, muss der Klageantrag regelmäßig den vollständigen Tarifvertragsentwurf enthalten. 6. Ein solcher Antrag kann nur begründet sein, wenn eine Rechtspflicht der beklagten Tarifvertragspartei besteht, sämtlichen Regelungen des Tarifvertragsentwurfs zuzustimmen. Enthält dieser auch nur ein Element, hinsichtlich dessen eine Zustimmungspflicht nicht besteht, ist der Antrag insgesamt unbegründet.