BAG: Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.11.2011 – 9 AZR 387/10 – wie folgt: Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über fünf v. H. der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge schließt. Ist diese Überlastquote in dem Betrieb, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt wird, überschritten, hat er keinen Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt. Es handelt sich um ein negatives Tatbestandsmerkmal, das bereits die Entstehung des Anspruchs hindert. Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. In diesen Fällen ist es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber einen Stichtag benennt, ab dem er weitere Abschlüsse von Altersteilzeitarbeitsverträgen ablehnen will. Der Arbeitgeber kann sich für die Wahl des Zeitpunkts darauf berufen, die Rücklagen, die er zum Zweck der Absicherung der aus der Altersteilzeit erwachsenden finanziellen Belastungen gebildet hat, seien verbraucht.