BAG: Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags
Das BAG entschied in seinemUrteil vom21.2.2012 – 9 AZR 479/10 – wie folgt: Im Anwendungsbereich des TV ATZ kann der Arbeitgeber die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 2 Abs. 3 TV ATZ). Solche Gründe liegen vor,wenn die von dem Arbeitnehmer begehrte Vertragsänderung gewichtige Belangedes Arbeitgebers in erheblichem Maße beeinträchtigt. DieAufwendungen, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden sind, stellen für sich genommen im Regelfall keine Gründei. S. d. § 2 Abs. 3 TVATZdar. Leistet der Arbeitnehmer Altersteilzeit im Blockmodell, gehört es zu den typischen Folgen, dass dem Arbeitgeber die Arbeitskraft des Arbeitnehmers abdemZeitpunkt, abdemder Arbeitnehmer in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eintritt, nichtmehr zurVerfügungsteht.DerEinwandeines Arbeitgebers öffentliches Rechts, der Stellenplan sehe eine Wiederbesetzung der Stelle erst nach dem Ende der Freistellungsphase vor, ist für sich genommen kein dringender dienstlicher oder betrieblicher Grund, der dem Altersteilzeitverlangen des Arbeitnehmers entgegensteht.