BAG: Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags
Das BAG hat mit Urteil vom 10.2.2015 – 9 AZR 115/14 – wie folgt entschieden:
1. Unter den in § 5 TV FlexAZ genannten persönlichen Voraussetzungen eröffnet § 4 Abs. 1 TV FlexAZ den Beschäftigten im Rahmen der Quote nach § 4 Abs. 2 TV FlexAZ einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags iSd. Altersteilzeitgesetzes.
2. Ein entgegenstehender dienstlicher oder betrieblicher Grund iSv. § 4 Abs. 3 TV FlexAZ, der den Arbeitgeber berechtigt, den Altersteilzeitantrag des Arbeitnehmers abzulehnen, liegt vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen. Maßgeblich für das Vorliegen entgegenstehender dienstlicher oder betrieblicher Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Altersteilzeitwunsches durch den Arbeitgeber.
3. Bei den entgegenstehenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zukommt.
4. Die Aufwendungen des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden sind, stellen für sich genommen im Regelfall keine dienstlichen oder betrieblichen Gründe dar. Zu diesen typischen Aufwendungen gehören die finanziellen Lasten, die dem Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstehen.
5. Die finanzielle Belastung des kommunalen Arbeitgebers haben die Tarifvertragsparteien dadurch begrenzt, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist, wenn und solange 2,5 vH der Beschäftigten von einer Altersteilzeitregelung iSd. Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen.