BAG: Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - Blockmodell
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.2.2012 - 9 AZR 479/10 - wie folgt: Im Anwendungsbereich des TV ATZ kann der Arbeitgeber die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 2 Abs. 3 TV ATZ). Solche Gründe liegen vor, wenn die von dem Arbeitnehmer begehrte Vertragsänderung gewichtige Belange des Arbeitgebers in erheblichem Maße beeinträchtigt. Die Aufwendungen, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden sind, stellen für sich genommen im Regelfall keine Gründe iSd. § 2 Abs. 3 TV ATZ dar. Leistet der Arbeitnehmer Altersteilzeit im Blockmodell, gehört es zu den typischen Folgen, dass dem Arbeitgeber die Arbeitskraft des Arbeitnehmers ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eintritt, nicht mehr zur Verfügung steht. Der Einwand eines Arbeitgebers öffentliches Rechts, der Stellenplan sehe eine Wiederbesetzung der Stelle erst nach dem Ende der Freistellungsphase vor, ist für sich genommen kein dringender dienstlicher oder betrieblicher Grund, der dem Altersteilzeitverlangen des Arbeitnehmers entgegensteht.