BAG: Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt („equal pay“) - Vergütungsabsenkung nach vorangegangener Arbeitslosigkeit - gestaffelte Bezugnahme auf Tarifverträge
Das BAG hat mit Urteil vom 19.2.2014 - 5 AZR 920/12 - entschieden: Bei einem vor dem 15. Dezember 2010 begründeten Leiharbeitsverhältnis bedarf die vom Gebot des equal pay abweichende Absenkung des Nettoarbeitsentgelts eines zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmers für die Dauer von höchstens sechs Wo-chen auf die Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengelds nach § 9 Nr. 2 AÜG in der am 29. April 2011 außer Kraft getretenen Fassung vom 23. Dezember 2003 einer wirksamen Vergütungsabrede. Eine Klausel, die eine rückwirkende Vertragsänderung bewirken soll, wird nicht Vertragsinhalt, wenn sie der Verwender ohne besonderen Hinweis unter der miss-verständlichen Überschrift „Vertragsdauer und Kündigung“ einordnet. Die rückwirkende Änderung des Arbeitsvertrags ist unangemessen benachteiligend, wenn sie das Äquivalenzprinzip verletzt, indem sie bereits entstandene Ansprüche im Nachhinein beseitigen soll, oder wenn sie - vermittelt durch die ange-strebte Rückwirkung - die Geltendmachung bereits vor der Vertragsänderung ent-standener Ansprüchen innerhalb einer vertraglich vorgesehenen Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit unmöglich macht. Die unangemessene Benachteiligung führt zur Unwirksamkeit der Rückwirkungslausel insgesamt. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht.