BAG: Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt („equal pay“) - Ermittlung des nach § 10 Abs. 4 AÜG zu berücksichtigenden Vergleichsentgelts - Darlegungslast bei unzureichender Auskunft nach § 13 AÜG
Das BAG hat mit Urteil vom 21.10.2015 – 5 AZR 604/14 – wie folgt entschieden:
1. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Dabei sind das im Betrieb der Entleiherin einem Stammarbeitnehmer gewährte Vergleichsentgelt und das dem Leiharbeitnehmer vom Verleiher gezahlte Entgelt miteinander zu saldieren. Die Höhe der Differenzvergütung ist für jeden Überlassungszeitraum getrennt zu ermitteln.
2. Darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist der Arbeitnehmer. Die Darlegungslast des Leiharbeitnehmers umfasst neben dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer die Darlegung des Gesamtvergleichs und die Berechnung der Differenzvergütung.
3. Das Fehlen vergleichbarer Stammarbeitnehmer führt nicht zu geringeren Anforderungen an die Darlegungslast des Leiharbeitnehmers. Der Entleiher ist gemäß § 13 AÜG verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer über die für ihn auf Grundlage einer hypothetischen Betrachtung geltenden Arbeitsbedingungen, insbesondere die Höhe des Vergleichsentgelts, Auskunft zu erteilen.
4. Wird ein Leiharbeitnehmer einem Entleiher mehrfach überlassen, sind die vom Verleiher erstellten Lohnabrechnungen für sich genommen zur Berechnung der Differenzvergütung nur geeignet, wenn die darin ausgewiesenen Arbeitsleistungen des Leiharbeitnehmers und das vom Verleiher hierfür gezahlte Entgelt einzelnen Überlassungszeiträumen zugeordnet werden können.