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Arbeitsrecht
17.03.2015
Arbeitsrecht
BAG: Anspruch des Wahlvorstands auf Erteilung von Auskünften zur Erstellung einer Wählerliste für eine Betriebsratswahl - Wirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstands - Amtszeit des Gesamtbetriebsrats - Amtszeit des Wahlvorstands

Das BAG hat mit Beschluss vom 15.10. 2014 — 7 ABR 53/12 wie folgt entschieden:

1. Der Anspruch auf Erteilung aller zur Aufstellung einer Wählerliste für eine Betriebsratswahl erforderlichen Auskünfte gegenüber dem Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO steht nur dem amtierenden Wahlvorstand zu. Der Anspruch besteht nicht, wenn das Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, in dieser Funktion nicht oder in nichtiger Weise bestellt wurde.

2. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf Fälle offensichtlicher und besonders grober Verstöße gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG beschränkt. Bei einem einfachen Errichtungsfehler bleibt die Bestellung des Wahlvorstands wirksam.

3. Das Amt des Wahlvorstands endet ua. mit der Auflösung des Betriebs, für den er bestellt ist. Ein Wechsel in der Betriebsinhaberschaft führt nicht zu einer Beendigung des Amts des Wahlvorstands. Das gilt auch, wenn einer von mehreren Arbeitgebern den bisherigen Gemeinschaftsbetrieb allein weiterführt.

4. Der Gesamtbetriebsrat hat - anders als der Betriebsrat - keine Amtszeit. Er ist eine Dauereinrichtung und bleibt über die Wahlperiode der einzelnen Betriebsräte hinaus bestehen. Das Amt des Gesamtbetriebsrats endet, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung voraussichtlich dauerhaft entfallen. Ein vorübergehender Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen hat auf den Bestand des Gesamtbetriebsrats keinen Einfluss.

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