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Arbeitsrecht
06.09.2018
Arbeitsrecht
BAG: Anspruch auf tarifliche Auslösung - Begriffe der „Außenarbeitsstelle“ und „Dienstreise“ iSd. § 6 des Lohntarifvertrags für das Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 20

Das BAG hat mit Urteil vom 8.5.2018 – 9 AZR 586/17 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV werden dem Arbeitnehmer Tagesauslösungen nach näherer Maßgabe einer Entfernungsstaffel gezahlt, wenn die Entfernung von der Werkstatt bis zur Außenarbeitsstelle mehr als sieben Kilometer in der Luftlinie beträgt, eine Dienstreise vorliegt und der Arbeitnehmer die volle Arbeitszeit an der Baustelle verbringt (Rn. 15).

2. Eine Außenarbeitsstelle iSv. § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV ist jeder Arbeitsplatz außerhalb des Betriebssitzes unabhängig davon, ob er steuerrechtlich als erste Tätigkeitsstätte iSv. § 9 Abs. 4 EStG zu qualifizieren ist (Rn. 16).

3. Eine Dienstreise iSv. § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV ist jede Reise in einer dienstlichen Angelegenheit bzw. in dienstlichem Auftrag. Sie kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit über einen längeren Zeitraum an einem Einsatzort zu verrichten hat (Rn. 26 f.).

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