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Arbeitsrecht
17.08.2009
Arbeitsrecht
BAG: Anschlussfrist

Werden im Arbeitsvertrag Teile eines Tarifvertrags in Bezug genommen, die das betroffene Arbeitsverhältnis umfassend regeln, ist dies weder unklar, mehrdeutig noch intransparent. Eine solche Verweisungsklausel benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Obwohl § 24 Abs. 2 MTV für Arbeitgeberansprüche aus Einkommensregelungen mit Angestellten des Außendienstes keine Ausschlussfrist vorsieht, ist die 12-monatige Frist für entsprechende Arbeitnehmeransprüche wirksam und widerspricht nicht dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ausschlussfrist des § 24 Abs. 2 MTV knüpft an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Der Arbeitnehmer hat in der darauf folgenden Frist von 12 Monaten seine Ansprüche wenigstens dem Grunde nach geltend zu machen. Die Ansprüche müssen nicht fällig und der Höhe nach bestimmt sein.

BAG-Entscheidung vom 6.5.2009 - 10 AZR 390/08

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