BAG: Anrechnung von Tariflohnerhöhungen
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 22.5.2012 – 1 AZR 94/11 – wie folgt: Eine ohne erforderliche Beteiligung des Personalrats vorgenommene Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Zulage ist nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung unwirksam. Hat eine Oberste Bundesbehörde zunächst beschlossen, die zukünftigen Tarifsteigerungen in voller Höhe auf die Zulage anzurechnen, unterliegt diese Maßnahme nicht der Mitbestimmung. Beschränkt sie die Anrechnung später auf ein Drittel der Zulage, unterliegt diese Maßnahme der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG. Erweist sich diese Maßnahme wegen fehlender Beteiligung des Hauptpersonalrats als unwirksam, führt dies nicht dazu, dass an die Stelle der unwirksamen Teilanrechnung wieder die ursprüngliche Vollanrechnung tritt.