BAG: Anrechnung von Höhergruppierungsgewinn auf persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW
Das BAG hat mit Urteil vom 7.2.2019 – 6 AZR 44/18 – wie folgt entschieden:
1. § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW sichert das zum Zeitpunkt der Überleitung in den BzTV-N BW am 1. Januar 2006 erreichte Vergütungsniveau durch die Gewährung einer persönlichen Zulage. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW wird jedoch bei nachfolgenden Stufenaufstiegen oder Höhergruppierungen jeweils ein Drittel des Entgeltsteigerungsbetrags auf die persönliche Zulage angerechnet. Dies gilt auch dann, wenn eine Höhergruppierung nicht auf eine Veränderung der Tätigkeit, sondern auf die Neubewertung der bereits ausgeübten Tätigkeit oder die Einführung einer neuen Eingruppierungsordnung zurückzuführen ist (Rn. 22 ff.).
2. Die Anrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW findet auch bei einer Höhergruppierung statt, die zum 1. Juli 2015 nach der neuen Entgeltordnung (Anlage 1) erfolgt ist. Die Vorbemerkung 1 der Anlage 1 BzTV-N BW steht dem nicht entgegen (Rn. 26 ff.).