BAG: Anrechnung von Entgelterhöhungen aufgrund von allgemeinen Tarifentgelterhöhungen auf eine Funktionszulage Schreibdienst
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.4.2012 - 6 AZR 578/10 - wie folgt: Die Funktionszulage Schreibdienst nach der zum 31. Dezember 1983 gekündigten Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT (Protokollnotiz Nr. 3) ist kein Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw, das dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw zugestanden hat. Außertariflich gezahlte Zulagen werden von der Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw nicht erfasst. Das Anrechnungsverbot des § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw gilt deshalb nicht. Allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen können auf die Funktionszulage Schreibdienst angerechnet werden, wenn die Anrechnung nicht einzelvertraglich ausgeschlossen ist. Diese Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw führt nicht zu einer von § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG iVm. § 1, § 3 Abs. 2 AGG untersagten mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung. Insoweit fehlt es an der Vergleichbarkeit von benachteiligten und begünstigten Personen, die die Grundvoraussetzung auch der mittelbaren Diskriminierung ist. Die Tarifvertragsparteien durften die rechtlichen Unterschiede zwischen einer uneingeschränkt der Vertragsfreiheit unterliegenden außertariflichen Zulage und einer jedenfalls der verschlechternden Disposition der Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich entzogenen tariflich abgesicherten Leistung berücksichtigen. Hält sich ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes vorbehaltlich einer Anrechnung künftiger Tariferhöhungen für verpflichtet, eine bestimmte Leistung (hier: Funktionszulage Schreibdienst) zu erbringen, so erwerben die betroffenen Arbeitnehmer nicht schon deshalb einen Anspruch auf einen weiteren Bezug der ungekürzten Leistung, weil der Arbeitgeber eine Tariferhöhung nur teilweise anrechnet, ohne dabei den Personalrat zu beteiligen.