BAG: Anrechnung von Entgelterhöhungen aufgrund allgemeiner Tariferhöhungen auf eine Funktionszulage Schreibdienst
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.4.2012 - 6 AZR 14/11 - wie folgt: Der Arbeitnehmer hat während der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit Anspruch auf die Entgeltansprüche, die er durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworben hat. Die in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu leistenden Vergütungen sind zeitversetzt „spiegelbildlich“ zu errechnen. Am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist keine Gesamtbetrachtung anzustellen. Die in der Arbeitsphase angesparte Funktionszulage Schreibdienst nach der zum 31. Dezember 1983 gekündigten Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT ist im Geltungsbereich des TV ATZ in der Freistellungsphase nicht anrechnungsfrei. Dem steht der Zweck des § 4 Abs. 1 TV ATZ entgegen. Die Tarifvorschrift will das Entgelt in Höhe der angesparten Beträge sichern, die Vergütung aber nicht erhöhen. Damit wird keine unzulässige Gesamtschau am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vorgenommen. Der Vergütungsanspruch entsteht in der Arbeitsphase vielmehr bereits „belastet“ mit der Möglichkeit der Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen in der Arbeits- oder Freistellungsphase.