BAG: Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn - „Erschwerniszulage“
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.8.2012 - 4 AZR 139/10 - wie folgt: Hat das Arbeitsgericht über mehrere Streitgegenstände aus unterschiedlichen Gründen entschieden, muss die Berufungsbegründung für jeden Streitgegenstand eine Auseinandersetzung mit den jeweiligen Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Bei der Erfüllungswirkung von Leistungen des Arbeitgebers auf tariflich begründete Mindestlohnansprüche des Arbeitnehmers ist darauf abzustellen, welche (Gegen-)Leistung des Arbeitnehmers durch die Leistung des Arbeitgebers ihrem Zweck nach vergütet werden soll. Besteht zwischen dem Zweck der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Zweck des tariflichen Mindestlohns, den der Arbeitnehmer als unmittelbare Leistung für die zu verrichtende Tätigkeit begehrt, eine funktionale Gleichwertigkeit, ist die erbrachte Leistung auf den zu erfüllenden Anspruch anzurechnen. Eine vom Arbeitgeber geleistete „Erschwerniszulage“ ist dann anzurechnen, wenn sie darauf beruht, dass der von ihm angewandte Haustarifvertrag die konkrete Arbeitsleistung wegen den besonderen Arbeitsbedingungen als zulagenpflichtig („Erschwerniszulage“) ansieht, der allgemeinverbindliche Mindestlohntarifvertrag dieselbe Tätigkeit aber ersichtlich mit dem Grundentgelt als hinreichend vergütet bewertet.