BAG:: Anrechnung eines Nachteilsausgleichs auf die Sozialplanabfindung
Das BAG hat mit Urteil vom 12.2.2019 - 1 AZR 279/17 wie folgt entschieden:
Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs sind - im Wege der Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB - verrechenbar.