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Arbeitsrecht
27.02.2011
Arbeitsrecht
BAG: Anrechnung einer Abfindung nach § 1a KSchG – Tariflücke

Das BAG entschied in seinem Urteil vom

16.12.2010 - 6 AZR 423/09 - wie folgt: Nachträglich

lückenhaft gewordene tarifvertragliche Regelungen

sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich

nur dann zugänglich, wenn damit kein

Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte

Tarifautonomie verbunden ist. Im Falle einer unbewussten

Tariflücke oder einer nachträglich lückenhaft

gewordenen tariflichen Regelung haben

die Gerichte grundsätzlich die Möglichkeit und

die Pflicht, die Tariflücke zu schließen und sich dabei

an dem bestehenden Systemund dessen Konzeption

zu orientieren, wenn kein Spielraum zur

Lückenfüllung bleibt und sich unter Berücksichtigung

von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte

für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien

ergeben. Der Charakter einer

Regelung als Ausnahmeregelung schließt es nicht

von vornherein aus, eine Tariflücke imWege einer

Analogie zu schließen. Die Regelung in § 7 Ziff. 7

SchutzTV, wonach u. a. kein Anspruch auf die Abfindung

wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

besteht, wenn dem Arbeitnehmer

nach einem Vergleich eine Abfindung zusteht,

ist ergänzend dahin auszulegen, dass auch

eine Abfindung nach § 1a KSchG den tariflichen

Abfindungsanspruch ausschließt.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-564-2

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