BAG: Anrechnung einer Abfindung nach § 1a KSchG – Tariflücke
Das BAG entschied in seinem Urteil vom
16.12.2010 - 6 AZR 423/09 - wie folgt: Nachträglich
lückenhaft gewordene tarifvertragliche Regelungen
sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich
nur dann zugänglich, wenn damit kein
Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte
Tarifautonomie verbunden ist. Im Falle einer unbewussten
Tariflücke oder einer nachträglich lückenhaft
gewordenen tariflichen Regelung haben
die Gerichte grundsätzlich die Möglichkeit und
die Pflicht, die Tariflücke zu schließen und sich dabei
an dem bestehenden Systemund dessen Konzeption
zu orientieren, wenn kein Spielraum zur
Lückenfüllung bleibt und sich unter Berücksichtigung
von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte
für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien
ergeben. Der Charakter einer
Regelung als Ausnahmeregelung schließt es nicht
von vornherein aus, eine Tariflücke imWege einer
Analogie zu schließen. Die Regelung in § 7 Ziff. 7
SchutzTV, wonach u. a. kein Anspruch auf die Abfindung
wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
besteht, wenn dem Arbeitnehmer
nach einem Vergleich eine Abfindung zusteht,
ist ergänzend dahin auszulegen, dass auch
eine Abfindung nach § 1a KSchG den tariflichen
Abfindungsanspruch ausschließt.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-564-2
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