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Arbeitsrecht
07.11.2011
Arbeitsrecht
BAG: Anpassungprüfungspflicht bei Betriebsrente

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 28.6.2011 – 3 AZR 282/09 – wie folgt: Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entfällt die Anpassungs(prüfungs) pflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Betr- AVG, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Betriebsrente um mindestens 1 % jährlich anzupassen. Dies gilt nach § 30c Abs. 1 BetrAVG nur, wenn die Versorgungszusage nach dem 31.12.1998 erteilt wurde. Eingriffe in Versorgungsregelungen hinsichtlich laufender Leistungen bedürfen tragfähiger Gründe. Dies gilt auch für die Änderung von Anpassungsregelungen. Nach Eintritt des Versorgungsfalls können in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen vorgenommen werden. Auch dafür bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe. Mehr als geringfügige Eingriffe erfordern darüber hinausgehende Gründe. Mehr als geringfügig sind Eingriffe in eine Anpassungsregelung, die dem Betriebsrentner – hätte er mit ihnen gerechnet – während des bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, eine möglicherweise entstehende Versorgungslücke durch eine private Absicherung auszugleichen.

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