BAG: Anpassung einer Betriebsrente - Ablösung einer Betriebsvereinbarung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.9.2012 - 3 AZR 431/10 - wie folgt: Die arbeitsvertragliche Verweisung auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen ist im Regelfall dynamisch und erstreckt sich auch auf die Rentenbezugsphase. Soll die Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zugesagt oder die Dynamik nicht auf die Rentenbezugsphase erstreckt werden, so muss dies in der Versorgungszusage deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Mit einer dynamischen Bezugnahme, die sich auch auf die Rentenbezugsphase erstreckt, eröffnen die Parteien auch die Möglichkeit für eine Ablösung der Versorgungsbedingungen auf kollektivrechtlicher Grundlage und damit auch im Wege einer Betriebsvereinbarung. Bei Veränderungen von Anpassungsregelungen sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten. Das für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema gilt in diesem Fall nicht. Vielmehr ist eine Abwägung der wechselseitigen Interessen erforderlich. Dabei müssen die zur Rechtfertigung der Änderung vom Arbeitgeber angeführten Gründe um so gewichtiger sein je schwerwiegender für den Arbeitnehmer die Nachteile der Änderung sind.