BAG: Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - Berechnungsdurchgriff im Konzern
Das BAG hat mit Urteil vom 15.1.2013 - 3 AZR 638/10 - entschieden: Schuldner der Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Ist am Anpassungsstichtag die Prognose gerechtfertigt, dass der Versorgungsschuldner aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht imstande sein wird, die Anpassung aus den Erträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen, kann er die Betriebsrentenanpassung ablehnen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Versorgungsschuldner in einen Konzern eingebunden ist; in diesem Fall kann ihm ausnahmsweise die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen konzernangehörigen Unternehmens oder der Konzernobergesellschaft zuzurechnen sein. Bei der Anpassungsentscheidung ist dann auf die wirtschaftliche Lage dieses Unternehmens abzustellen (sog. Berechnungsdurchgriff). Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft dies zulässt. Deshalb setzt der Berechnungsdurchgriff einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Ein Berechnungsdurchgriff, gestützt auf die Rechtsprechung des BGH zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern nach den §§ 302, 303 AktG analog, kommt, nachdem der BGH diese Rechtsprechung, insbesondere durch seine Entscheidungen vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) und vom 28. April 2008 (- II ZR 264/06 - [GAMMA] BGHZ 176, 204), aufgegeben hat, nicht mehr in Betracht.