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Arbeitsrecht
28.07.2020
Arbeitsrecht
BAG: Annahmeverzugslohn – Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs

Der BAG hat mit Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 AZR 387/19 – wie folgt entschieden:  

1. Ein Teilurteil nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf grundsätzlich nicht erlassen werden, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht, etwa durch abweichende Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht oder bei materiellrechtlicher Verknüpfung selbständiger prozessualer Ansprüche (Rn. 19). 

2. Im Anschluss und in Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit eines Teilurteils über den im Wege einer Stufenwiderklage geltend gemachten Auskunftsanspruch, der mit den durch die Stufenklage verfolgten Ansprüchen materiell-rechtlich verknüpft ist, gilt das Teilurteilsverbot nicht, wenn der vom Arbeitgeber erhobene Auskunftsanspruch der Vorbereitung der in § 11 Nr. 2 KSchG gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Einwendungen gegen die vom Kläger geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche dient (Rn. 22 ff.).

3. Der Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber zur Auskunft über Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit und des Jobcenters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, wenn er Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert und die Einwendung böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs wahrscheinlich begründet ist (Rn. 30 ff.).

4. Der Arbeitgeber ist in entschuldbarer Weise in Unkenntnis über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und des Jobcenters. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Mitteilung gegen die staatlichen Arbeitsvermittlungsstellen besteht im Hinblick auf das Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I nicht (Rn. 43).

(Orientierungssätze)

KSchG § 11 Nr. 2; BGB § 126b Satz 1, §§ 242, 615 Satz 2; SGB III § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 35 Abs. 1; SGB II § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; ZPO §§ 148, 301 Abs. 1 Satz 1

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