BAG: Annahmeverzug – böswilliges Unterlassen bei anderweitigem Erwerb
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 17.11.2011 – 5 AZR 564/10 – wie folgt: Der Arbeitnehmer unterlässt böswillig anderweitigen Erwerb auch dann, wenn er eine zumutbare Arbeit beim bisherigen Arbeitgeber ablehnt. Das Fehlen dringender Gründe für das Angebot des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses nicht mit der arbeitsvertraglich geschuldeten, sondern einer anderen Tätigkeit zu beschäftigen, schließt böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs i. S. v. § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG nicht aus.