BAG: Annahmeverzug - zweistufige Ausschlussfrist - Jugend- und Auszubildendenvertreter
Das BAG hat mit Urteil vom 24.8.2016 – 5 AZR 853/15 – wie folgt entschieden:
1. Beschäftigt der Arbeitgeber das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung im nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnis nicht und stützt seinen nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG gestellten Auflösungsantrag auf die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung, ist ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung regelmäßig entbehrlich. Es genügt zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers, wenn das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegen die Ablehnung seiner Arbeitsleistung protestiert.
2. Mit dem form- und fristgerechten Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG wahrt ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs, der entsteht, weil der Arbeitgeber die Beschäftigung unter Berufung auf die in § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG genannten Gründe als unzumutbar ablehnt.
3. Die zweite Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist beginnt frühestens mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen.
4. Das auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Beschlussverfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG bietet keine Grundlage für die Klärung im Verlauf des Verfahrens entstehender Vergütungsansprüche und ist nicht geeignet, die Kostenrisiken des Arbeitnehmers bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Annahmeverzugs zu begrenzen.