BAG: Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz wegen unterlassener Beschäftigung - Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels
Das BAG hat mit Urteil vom 27.5.2015 – 5 AZR 88/14 – wie folgt entschieden:
1. Die im Kündigungsschutzprozess nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG oder § 626 Abs. 1 BGB iVm. § 34 Abs. 2 TVöD für die Prüfung einer (anderweitigen) Beschäftigungsmöglichkeit geltenden Grundsätze der Darlegungslast können für den Rechtsstreit über Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten nicht herangezogen werden.
2. Wird der Kündigungsschutzklage mit der Begründung stattgegeben, der Arbeitgeber habe eine fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht nachgewiesen, ist mit Rechtskraft der Entscheidung für den vom Arbeitnehmer wegen behaupteter Verletzung der Beschäftigungspflicht geführten Schadensersatzprozess nicht bindend festgestellt, dem Arbeitgeber sei über den Kündigungstermin hinaus eine Beschäftigung möglich und zumutbar gewesen.
3. Ein Weiterbeschäftigungstitel, mit dem der Arbeitgeber verpflichtet werden soll, den Arbeitnehmer „zu unveränderten Arbeitsbedingungen gemäß Arbeitsvertrag“ zu beschäftigen, ist der Rechtskraft nicht fähig, wenn sich der Zeitraum und/oder der Inhalt der dem Arbeitgeber auferlegten Beschäftigungspflicht aus der Entscheidung nicht mit Bestimmtheit entnehmen lassen.