BAG: Annahmeverzug - Beschäftigungspflicht - Schadensersatz - Klageerweiterung im ausgesetzten Rechtsstreit - Verjährung
Das BAG hat mit Urteil vom 24.6.2015 – 5 AZR 462/14 – wie folgt entschieden:
Nach § 249 Abs. 2 ZPO sind die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Eine Klageerweiterung im wegen Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzprozesses ausgesetzten Rechtsstreit über Vergütung wegen Annahmeverzugs ist keine „in Ansehung der Hauptsache“ vorgenommene Prozesshandlung, sondern eine weitere Hauptsache.