BAG: Annahmeverzug Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers - Ausschlussfrist - Beschäftigungsklage - gerichtliche Geltendmachung - Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz
Das BAG hat mit Urteil vom 19.11.2014 — 5 AZR 121/13 wie folgt entschieden: 1. Nimmt das Berufungsurteil auf tatsächliche Feststellungen des Arbeitsgerichts Bezug, kann die Unrichtigkeit dieser Feststellungen grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht und behoben werden.
2.§ 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV-Bau fordert zur Wahrung von Ansprüchen wegen Annahmeverzugs die Erhebung einer Klage, deren Streitgegenstand der Zahlungsanspruch ist. § 15 Ziff. 2 Satz 2 BRTV-Bau regelt nur für den Fall eines Kündigungsschutzprozesses eine Ausnahme von der Obliegenheit der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche, die vom Ausgang des über die Wirksamkeit der Kündigung geführten Rechtsstreits abhängen.
3. Eine Beschäftigungsklage dient der Verfolgung des Anspruchs auf tatsächliche Beschäftigung. Sie ist nicht geeignet, die Kostenrisiken des Arbeitnehmers bei der Durchsetzung von Vergütungsansprüchen wegen Annahmeverzugs zu begrenzen.
4. Bei Fehlen einer abweichenden Regelung verschiebt sich nach § 193 BGB der Zeitpunkt der Fälligkeit und damit der Beginn einer auf sie abstellenden Ausschlussfrist, wenn der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, auf den nächsten Werktag.
5. Die Erteilung einer Lohnabrechnung hat nur dann Einfluss auf den Beginn einer auf die Fälligkeit des Anspruchs abstellenden Ausschlussfrist, wenn der Anspruchsberechtigte die Höhe seines Anspruchs ohne sie nicht erkennen kann.