BAG: Annahmeverzug - Schadensersatz - Darlegungs- und Beweislast - betriebsärztliche Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers - tatrichterliche Würdigung
Das BAG hat mit Urteil vom 22.8.2018 – 5 AZR 592/17 – wie folgt entschieden:
1. Beruft sich der Arbeitgeber gegenüber einem Anspruch des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug auf dessen Leistungsunfähigkeit iSv. § 297 BGB, erhebt er eine Einwendung, für deren Voraussetzungen er als Gläubiger der Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast trägt (Rn. 25).
2. Verlangt der Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB Vergütung als Schadensersatz mit der Begründung, der Arbeitgeber habe es schuldhaft versäumt, ihm einen leidensgerechten Arbeitsplatz außerhalb der bisher übertragenen Tätigkeit zuzuweisen, muss der Arbeitnehmer darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass sein vorhandenes Leistungsvermögen den Anforderungen an die beanspruchte andere Tätigkeit genügt. Hierauf hat sich der Arbeitgeber im Rahmen einer ihn treffenden sekundären Behauptungslast substantiiert einzulassen und darzulegen, aus welchen Gründen eine Beschäftigung des Arbeitnehmers zu den vorgeschlagenen Bedingungen nicht in Betracht kommt (Rn. 26).
3. Der ihn hiernach treffenden primären Darlegungs- bzw. sekundären Behauptungslast kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch dadurch genügen, dass er sich im Prozess auf eine betriebsärztliche Stellungnahme über die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers beruft. Bei deren Würdigung muss der Tatrichter allerdings berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um ein Beweismittel iSd. §§ 355 ff. ZPO handelt, sondern um ein Privatgutachten, das als qualifizierter Parteivortag zu werten ist. Die gutachterliche Stellungnahme begründet nach § 416 ZPO lediglich Beweis dafür, dass der Betriebsarzt die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen abgegeben hat, nicht aber dafür, dass die ihr zugrunde gelegten Befunde und Schlussfolgerungen zutreffend sind. Über deren behauptete Richtigkeit muss das Gericht ggf. nach allgemeinen Regeln Beweis erheben (Rn. 27).