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Arbeitsrecht
22.02.2008
Arbeitsrecht
: Anlegerschutz bei der Securenta AG/Göttinger Gruppe

Mit Versäumnisurteil vom 3.12.2007 - II ZR 21/06 - hat der BGH entschieden: Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muss

der Anlageinteressent in dem Emissionsprospekt zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Dazu gehört auch, dass er auf Risiken hingewiesen wird, die ausschließlich Altverträge betreffen, aber dazu führen können, dass die Anlagegesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Ebenso ist das Bestehen eines Verlustübernahmevertrages mitzuteilen, weil dieser nicht nur die Gefahr des Verlustes der Anlage heraufbeschwört, sondern zusätzliche Zahlungspflichten auslösen

kann. Ein Prospektfehler ist auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den

Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt

wird. Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob der Prospekt dem

Anlageinteressenten übergeben worden ist.
Dazu demnächst das Volltexturteil mit einem Kommentar von Gundermann, Kanzlei Tilp, Kirchentellinsfurt

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