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Arbeitsrecht
24.06.2020
Arbeitsrecht
BAG: Anhörungsrüge - Rechtliches Gehör - Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - Überschussanteile

Das BAG hat mit Beschluss vom 3.6.2020 – 3 AZR 255/20 (F) – wie folgt entschieden:

1. Von gewissenhaften und kundigen Prozessbevollmächtigten, die vor dem Bundesarbeitsgericht einen Rechtsstreit in einer Grundsatzfrage führen, kann erwartet werden, dass sie die aktuellen Pressemitteilungen des zuständigen Senats zur Kenntnis nehmen. Deshalb liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vor, wenn das Bundesarbeitsgericht nicht auf rechtliche Gesichtspunkte hinweist, die bereits Gegenstand einer aktuellen Pressemitteilung waren (Rn. 8).

2. Führt der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durch und will eine Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ablehnen, weil entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ab dem Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden, ist entscheidend, ob zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls diese Voraussetzungen rechtlich so gesichert sind, dass der Betriebsrentner diese gerichtlich durchsetzen kann. Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls vorgenommene Änderungen der Satzung oder Tarifbedingungen der Pensionskasse sind deshalb unerheblich (Rn. 10).

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