BAG: Anhörung bei außerordentlicher Verdachtskündigung
Der zweite Senat entschied in seinem Urteil vom 13.3.2008 - 2 AZR 961/06 -, dass nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren Pflichtverletzung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden kann. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten anhören. In der Anhörung muss er den Arbeitnehmer über den erhobenen Vorwurf so unterrichten, dass der Arbeitnehmer dazu Stellung nehmen kann. Der Arbeitgeber muss nicht abwarten bis der Arbeitnehmer die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft eingesehen hat.
(Quelle: PM des BAG vom 13.3.2008)