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Arbeitsrecht
20.01.2011
Arbeitsrecht
LAG Berlin: Angestellter Vormund ist kein Tendenzträger

Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 26.11.2010 – 6 TaBV 1159/10 – wie folgt: Ein im Angestelltenverhältnis beschäftigter Vormund ist kein Tendenzträger. Angesichts der rechtlichen Vorgaben für das Tätigwerden angestellter Vormünder genügt eine allgemeine Dienst-undFachaufsicht nicht, um einen Leitenden Vormund zum Tendenzträger zu machen. Soweit im Falle der Versetzung eines Tendenzträgers eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass diese im Hinblick auf die Verfolgung der Tendenz ansteht, kann dies nur gelten, wenn der Tendenzträger weiterhin als solcher beschäftigt werden soll. Anders verhält es sich dagegen,wenn er durch die Versetzung seine Eigenschaft als Tendenzträger verliert. Ein Ausschluss des Zustimmungserfordernisses nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG kommt dann nur noch in Betracht, wenn die Versetzung gerade aus tendenzbedingten Gründenvorgenommenwerden soll.

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