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Arbeitsrecht
13.11.2013
Arbeitsrecht
BAG: Angestellte Hochschulprofessoren - Gesetzgebungskompetenz

Das BAG hat mit Urteil vom 11.9.2013 - 7 AZR 843/11 - entschieden: Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen gehören auch dann, wenn sie an die Besonderheiten im Hochschulbereich anknüpfen, zum „Arbeitsrecht“ iSv. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und unterfallen damit der konkurrierenden Gesetzge-bung. Die Länder dürfen daher Gesetze erlassen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Das ist der Fall, wenn die bundesgesetzliche Regelung eines Sachbereichs abschließen-den Charakter hat.
Eine abschließende bundesrechtliche Regelung ist für das Recht der Befristung von Arbeitsverhältnissen angestellter Hochschulprofessoren nicht getroffen. §§ 57a ff. HRG betreffen diesen Personenkreis nicht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht für Hochschullehrerin-nen und Hochschullehrer - zumindest - staatlicher Hochschulen.
§ 23 TzBfG steht landesrechtlichen Regelungen dort nicht entgegen, wo sich aus anderem Bundesrecht ergibt, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Befristungsrechts nicht ausgeschöpft werden soll. Das folgt für ange-stellte Hochschulprofessoren aus § 46 und § 50 Abs. 4 HRG, die die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen der Professoren vorsehen; diese Bestimmungen sind nicht nur dahin gehend zu verstehen, dass die Befristung dieser Arbeitsverhält-nisse im Rahmen des sonst geltenden Bundesrechts möglich sein soll.
Aus § 46 und § 50 Abs. 4 HRG ergibt sich zugleich, dass die Landesgesetzgeber auch inhaltlich in der Ausgestaltung der Befristung der Arbeitsverhältnisse angestellter Hochschulprofessoren nicht gebunden werden sollen. Der Vorrang des Bundes-rechts nach Art. 31 GG steht landesrechtlichen Regelungen damit nicht entgegen.
Soweit § 50 ThürHG 2003 bei der erstmaligen Berufung in ein Professorenamt im Angestelltenverhältnis eine Befristung von mindestens drei und höchstens sechs Jahren ohne weitergehende Einschränkungen vorsieht, hält sich dies in den Gren-zen, die vom Landesgesetzgeber ausgefüllt werden.
§ 50 ThürHG 2003 ist insoweit auch materiell weder bundes- noch landesverfas-sungsrechtlich zu beanstanden: Die Vorschrift ist nicht am Grundrecht der Wissen-schaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 27 ThürVerf), sondern an dem der Berufsfrei-heit (Art. 12 GG, Art. 35 ThürVerf) zu messen. Sie ist danach gerechtfertigt, weil durch sie die Hochschulen in die Lage versetzt werden, festzustellen, ob der Profes-sor in der ihrer Funktion nach endgültigen Position die Entwicklungserwartungen in Forschung und Lehre erfüllt, die an ihn gestellt werden. Auch das in Art. 36 Satz 1 ThürVerf festgelegte Staatsziel, jedem die Möglichkeit zu schaffen, seinen Lebensun-terhalt durch frei gewählte und dauerhafte Arbeit zu verdienen, steht der Regelung nicht entgegen, weil nach Art. 28 Abs. 1 ThürVerf die Hochschulen unter dem Schutz des Landes stehen und die genannte Zwecksetzung deshalb auch insoweit durch-greift.
Soweit die Erstberufung eines Professors auch das erste Arbeitsverhältnis zum Freistaat Thüringen darstellt, ist Unionsrecht nicht berührt. § 5 Abs. 1 der Rahmen-vereinbarung will einen Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsver-trägen oder Arbeitsverhältnissen vermeiden. Er erfasst deshalb nicht bereits die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Damit fehlt es zugleich an einem unionsrechtlichen Bezug, der nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und damit auch des in Art. 30 GRC nieder-gelegten Grundrechts auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung begründen könnte.

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