BAG: Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags - dauerhafte Nachtarbeit
Das BAG hat mit Urteil vom 9.12.2015 – 10 AZR 423/14 – wie folgt entschieden:
1. Ein Zuschlag iHv. 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen stellt ohne das Vorliegen besonderer Umstände, die auf eine höhere oder geringere Belastung schließen lassen, regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG dar.
2. Der Ausgleichsanspruch kann sich erhöhen oder vermindern, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen (Art der Tätigkeit) oder quantitativen (Umfang der Nachtarbeit) Aspekten die normalerweise mit der Nachtarbeit verbundene Belastung übersteigt oder demgegenüber gemindert ist. Leistet ein Arbeitnehmer dauerhaft Nachtarbeit, besteht wegen der damit verbundenen Mehrbelastung regelmäßig ein Ausgleichsanspruch iHv. 30 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. auf Gewährung einer entsprechenden Anzahl bezahlter freier Tage.
3. Leistungen, die der Arbeitgeber für Zeiten außerhalb der gesetzlichen Nachtzeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG) erbringt [hier: Zuschläge für die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 23:00 Uhr] erfüllen den Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG nicht und sind weder anrechenbar noch bei der Bestimmung der Angemessenheit des Ausgleichs zu berücksichtigen.
4. Nach der Art der Arbeitsleistung ist zu beurteilen, ob der vom Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Nachtarbeit zu verteuern und auf diesem Weg einzuschränken, zum Tragen kommen oder nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis ausgeglichen werden kann. Letzteres ist nur der Fall, wenn die Nachtarbeit aus zwingenden technischen Gründen oder aus zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen unvermeidbar ist.
5. Wirtschaftliche Erwägungen, die aus Sicht des Arbeitgebers die Nachtarbeit bedingen, können nicht zur Begründung einer Reduzierung des Ausgleichs nach § 6 Abs. 5 ArbZG herangezogen werden. Der mit der Norm verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer gerechtfertigt.