BAG: Angemessenheit der Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung - durch Spenden Dritter finanzierte Ausbildungsvergütung
Das BAG hat mit Urteil vom 16.5.2017 – 9 AZR 377/16 – wie folgt entschieden:
1. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist die Verkehrsanschauung maßgeblich. Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung sind die einschlägigen Tarifverträge.
2. Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht angemessen iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 vH unterschreitet.
3. Eine Unterschreitung des Tarifniveaus um mehr als 20 vH kann gerechtfertigt sein, wenn die Ausbildungsvergütung zu 100 vH durch Spenden Dritter finanziert wird und der Ausbildende den Zweck verfolgt, die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen und auch Jugendlichen eine qualifizierte Ausbildung zu vermitteln, die sie ohne Förderung nicht erlangen könnten. Dies setzt voraus, dass bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrags ein besonderer Unterstützungs- und Förderungsbedarf in der Person des jeweiligen Auszubildenden begründet ist.