BAG: Angemessene Ausbildungsvergütung - mit öffentlichen Mitteln geförderter Ausbildungsplatz
Der BAG hat mit Urteil vom 17.3.2015 — 9 AZR 732/13 – wie folgt entschieden:
1. Bei der Angemessenheit der Vergütung iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht.
2. Das Landesarbeitsgericht überschreitet seinen Beurteilungsspielraum nicht, wenn es bei einem mit öffentlichen Geldern geförderten Ausbildungsplatz für die Ermittlung eines angemessenen Beitrags zur Finanzierung des Lebensunterhalts des Auszubildenden auf den Satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zurückgreift und eine Mindest-vergütung in Höhe von zwei Dritteln dieses Betrags fordert.