BAG: Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.11.2011 - 4 AZR 246/10 - wie folgt: Bei einer uneingeschränkt eingelegten Revision ist es bei mehreren Streitgegenständen erforderlich, dass zu jedem eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils erfolgt. Anderenfalls ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Eine eigenständige Begründung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt, so dass mit der Begründung der Revision hinsichtlich des einen Streitgegenstands gleichzeitig auch dargelegt ist, inwiefern die Entscheidung über den anderen unrichtig ist. Es bleibt unentschieden, ob eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, wonach sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ... und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen“ und nicht nur nach dem „jeweiligen BAT“ bestimmt, nicht nur eine zeitdynamische, sondern auch eine inhaltsdynamische Regelung beinhaltet, die regelmäßig die dem BAT nachfolgenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst erfasst. Selbst wenn eine solche dynamische Bezugnahmeklausel infolge der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst lückenhaft werden sollte, kann diese Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig dahingehend geschlossen werden, dass die an die Stelle des BAT tretenden Tarifregelungen in Bezug genommen sind.