ArbG Berlin: Anfechtung einer Eigenkündigung wegen rechtswidriger Drohung
I. Kommt die Anfechtung einer Eigenkündigung wegen rechtswidriger Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde arbeitsgerichtlicher Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten (s. etwa BAG 27.11.2003 – 2 AZR 135/03 – BAGE 109, 22 = BB 2004, 1852), so gehört zur diesbezüglichen Selbstkontrolle des Arbeitgebers neben der Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit auch das kündigungsschutzrechtlich nicht minder elementare Prognoseprinzip. II. Danach ist Zweck einer Kündigung nicht die Sanktionierung begangener Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen (BAG 23.6.2009 – 2 AZR 283/08 – AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 [I.1 b.]; im selben Sinne auch BVerfG 2.7.2001 – 1 BvR 2049/00 – AP § 626 BGB Nr. 170 = NZA 2001, 888). III. Im Lichte dessen kann auch die Androhung fristloser Kündigung zur Erwirkung der Eigenkündigung eines Mitarbeiters der Vermögensverwaltung einer Großbank zur Anfechtung der Eigenkündigung berechtigen, der unter Verkürzung der innerbetrieblichen Kontrollprozedur betrügerischen Akteuren mit der Folge aufgesessen ist, dass der Bank ein Vermögensschaden von rund 264 000,– Euro entstanden sein soll. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn für den seit 37 Jahren in den Diensten der Bank stehenden Mitarbeiter schon wegen seines Reputationsverlusts auch ohne die Kündigung angenommen werden kann, dass eine Wiederholung des Fehlverhaltens nachmenschlichemErmessen auszuschließen sei.
ArbG Berlin, Urteil vom 23.11.2012 – 28 Ca 15060/12