LAG Düsseldorf: Anfechtung einer Betriebsratswahl – Vorschlagsliste mit nur einer Wahlbewerberin
Das LAG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 4.7.2014 – 6 TaBV 24/14 - entschieden:
1. Eine Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl ist selbst dann gültig, wenn sie lediglich einen Wahlbewerber aufweist.
2. Bleibt bei einer Betriebsratswahl die Zahl der Wahlbewerber unterhalb der Zahl der gemäß § 9 BetrVGzu wählenden Betriebsratsmitglieder, so findet § 11 BetrVG entsprechende Anwendung. Für die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist dann die nächstniedrigere Betriebsgröße zugrunde zu legen.
3. In diesem Fall bedarf es keiner Nachfristset- zung durch den Wahlvorstand zur Einreichung (weiterer) gültiger Vorschlagslisten. § 9 der Wahlordnung findet weder unmittelbar noch analog Anwendung.