BAG: Anfechtung einer Betriebsratswahl - Wahlbeeinflussung durch den Arbeitgeber
Das BAG hat mit Beschluss vom 25.10.2017 – 7 ABR 10/16 – wie folgt entschieden:
Nach § 20 Abs. 2 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Die Vorschrift beinhaltet - auch für den Arbeitgeber - kein striktes Neutralitätsgebot im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen. Untersagt ist nicht jede Handlung oder Äußerung, die geeignet sein könnte, die Wahl zu beeinflussen. Die Beeinflussung muss vielmehr durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen erfolgen.