BAG: Anfechtung einer Betriebsratswahl - Wählbarkeit eines Arbeitnehmers
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 10.10.2012 - 7 ABR 53/11 - wie folgt: Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören, zum Betriebsrat wählbar. Zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer sind dagegen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG im Entleiherbetrieb nicht wählbar; dies gilt auch in Fällen nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung. Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer im entleihenden Betrieb sind auf die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche sechsmonatige Dauer der Betriebszugehörigkeit anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an die Überlassung in ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher übernommen wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Sechs-Monats-Frist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die Durchführung der Wahl.