BAG: Anfechtung einer Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - passive Wahlberechtigung
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 12.9.2012 - 7 ABR 37/11 - wie folgt: der Bemessung der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Belegschaftsstärke nach § 9 BetrVG sind (auch) die in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genannten Beschäftigten zu berücksichtigen. Die in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genannten Arbeitnehmer sind im Einsatzbetrieb passiv wahlberechtigt iSv. § 8 BetrVG, soweit sie die dort genannten weiteren Voraussetzungen erfüllen.