ArbG Köln: Anfechtung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung
1. Der Wahlvorstand einer Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Auszubildende, die sich in Elternzeit befindet, gesondert über die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung zu informieren und dieser die Wahlunterlagen gemäß § 24 Abs. 2 WahlO i. V. m. § 39 Abs. 4 WahlO unaufgefordert, gleichsam „von Amts wegen“ zu übersenden.
2. Der Aushang eines Wahlausschreibens hat im Betrieb des Arbeitgebers so zu erfolgen, dass das Wahlausschreiben allen Wahlberechtigten zugänglich ist, d. h. diese von dem Inhalt des Wahlausschreibens – zumindest in zumutbarer Weise – Kenntnis nehmen können.
3. Anders als von einer Mindermeinung in der Literatur angenommen, müssen die „nur wählbaren“ Mitarbeiter zur Jugend- und Auszubildendenvertretung, also diejenigen Arbeitnehmer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, nicht gemäß § 38 Satz 1 WahlO i. V. m. § 2 WahlO in die Wählerliste aufgenommen werden. Vielmehr reicht es aus, dass diese Arbeitnehmer in der Wahlausschreibung als zu wählende Personen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung – zutreffend – bezeichnet werden.
4. Ein Antrag des Betriebsrats, mit dem dieser – ganz generell – die Untersagung jeglicher Äußerungen des Arbeitgebers über die Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung oder zum Betriebsrat begehrt, ist als sog. Globalantrag unbegründet.
ArbG Köln, Beschluss vom 22.9.2017 – 1 BV 122/17
(Amtliche Leitsätze)