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Arbeitsrecht
05.06.2018
Arbeitsrecht
BAG: Anfechtung einer Betriebsratswahl - Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen - Nachträgliche Ergänzung der Vorschlagsliste - Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Wahlvorstands

Das BAG hat mit Beschluss vom 16.1.2018 – 7 ABR 11/16 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WO erfolgt die Wahl des Betriebsrats aufgrund von Vorschlagslisten, wenn mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Die Vorschlagslisten sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 WO von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Die Frist, die sich nach § 41 WO entsprechend §§ 186 bis 193 BGB berechnet, steht nicht zur Disposition des Wahlvorstands. Es ist dem Wahlvorstand jedoch gestattet, die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands zu begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt.

2. Eine Vorschlagsliste ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften aufweist. Wird der Wahlvorschlag um weitere Kandidaten ergänzt, nachdem bereits Stützunterschriften angebracht wurden, führt dies auch dann zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags, wenn zwar nach der Ergänzung der Vorschlagsliste noch die nach § 14 Abs. 4 BetrVG erforderliche Anzahl von Stützunterschriften geleistet wurden, aber aus der Vorschlagsliste nicht zweifelsfrei hervorgeht, welche Kandidaten nachträglich auf die Liste gesetzt wurden.

3. Der Wahlvorstand ist nach § 7 Abs. 2 WO nicht verpflichtet, eine Prüfung des Wahlvorschlags durch Befragung der die Vorschlagsliste Unterzeichnenden darauf vorzunehmen, ob nach der Leistung von Stützunterschriften noch weitere Wahlbewerber in den Wahlvorschlag aufgenommen wurden. Der Wahlvorstand genügt seiner Pflicht grundsätzlich, wenn er die eingereichten Listen auf „erkennbare“ Mängel überprüft, um eine Anfechtbarkeit der Wahl durch den Ausschluss objektiv ungültiger Vorschlagslisten zu vermeiden. Es ist dem Wahlvorstand aber gestattet, das ordnungsgemäße Zustandekommen aller Vorschlagslisten stichprobenartig durch weitere Nachforschungen auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen, soweit die Nachforschungen unverzüglich und nicht nur bezogen auf eine bestimmte Liste angestellt werden.

BetrVG § 19 Abs. 1 und Abs. 2; Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (WO) § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 3

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