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Arbeitsrecht
04.09.2013
Arbeitsrecht
BAG: Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Begriff der „bisherigen Arbeitszeit“

Das BAG hat mit Urteil vom 11.6.2013 - 9 AZR 758/11 - entschieden: Verweisen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Altersteilzeitarbeitsvertrag auf die Regelungen des AltTZG, so wollen sie regelmäßig die gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen. Nehmen sie auf die bisherige wöchentliche Arbeitszeit Bezug, ohne diese selbst zu definieren, so ist davon auszugehen, dass § 6 Abs. 2 AltTZG entsprechend zur Anwendung kommen soll. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG ist zunächst die vereinbarte bisherige Arbeitszeit zu bestimmen. Dies ist die tatsächlich arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit vor dem Übergang in die Altersteilzeit. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG ist dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Wurde im Durchschnitt der letzten 24 Monate eine höhere Arbeitszeit erbracht, ist dies unerheblich.

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