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Arbeitsrecht
05.11.2010
Arbeitsrecht
BAG: Altersteilzeit im öffentlichen Dienst – Blockmodell

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 17.8.2010 – 9 AZR 414/09 – wie folgt: Der Arbeitnehmer hat nach §§ 2, 3 TV ATZ keinen Vollanspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat vielmehr nach billigem Ermessen über die Verteilung der Arbeitszeit zu entscheiden (§ 106 S. 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB). Der Arbeitnehmer kann sein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags auf ein bestimmtes Modell der Verteilung der Arbeitszeit beschränken. Einen solchen Antrag kann der Arbeitgeber nur einheitlich annehmen oder ablehnen. Zu einer Annahme des Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell ist der Arbeitgeber nach §§ 2, 3 TV ATZ lediglich dann verpflichtet, wenn jede andere Entscheidung über die Verteilung der Arbeitszeit billigem Ermessen widerspräche. Mit dem Wunsch nach Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell bringt der Arbeitnehmer eine bestimmte Lebensplanung zum Ausdruck. Das Gewicht dieses Wunschs haben die Tarifvertragsparteien anerkannt, indem sie in § 3 Abs. 3 TV ATZ das Recht des Arbeitnehmers begründet haben, eine Erörterung zu verlangen.

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