BAG: Altersteilzeit – genereller Ausschluss des Blockmodells
Das BAG entschied in seinemUrteil vom17.8.2010 – 9 AZR 401/09 – wie folgt: Der Arbeitnehmer hat nach §§ 2, 3 TV ATZ keinen Vollanspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat vielmehr nach billigem Ermessen über die Verteilung der Arbeitszeit zu entscheiden (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB). Zu einer Annahme des Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell ist der Arbeitgeber nach §§ 2, 3 TV ATZ lediglich dann verpflichtet,wenn jede andere Entscheidung über die Verteilung der Arbeitszeit billigem Ermessen widerspräche. Bei seiner Ermessensausübung nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB muss der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Deshalb stellt eine verbindliche Vorentscheidung, generell und auf Dauer aus dienstlichen/betrieblichen oder finanziellen Gründen Altersteilzeit im Blockmodell zu verweigern, keine Ausübung von Ermessen dar. Es werden gewollt die Umstände des Einzelfalls ausgeblendet. Behält sich ein Zuwendungsgeber den Widerruf vor, so ist nicht nur die Rechtmäßigkeit des Widerrufsvorbehalts, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Widerrufs zu prüfen. Das gilt auch für den Fall, dass sich ein öffentlicher Zuwendungsgeber gegenüber einemdenTVATZ anwendenden Arbeitgeber vorbehält, Zuwendungsbescheide zu widerrufen,wenn dieser seinen Arbeitnehmern Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt.